Einspruche gegen einen Steuerbescheid
Oft entspricht ein Steuerbescheid nicht in allen Punkten den Angaben, die man bei Abgabe der Steuererklärung gemacht hat. Sei es, dass z.B. im Einkommensteuerbescheid bestimmte Ausgaben nicht steuermindernd berücksichtigt wurden oder dass bestimmte Einnahmen vom Finanzamt doch als steuerpflichtig behandelt wurden: Man ist mit dem Steuerbescheid und natürlich insbesondere der festgesetzten und zu zahlenden Steuer nicht zufrieden.
Dann haben Sie nach der Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Die Einspruchsfrist richtet sich nach § 355 Abs. 1 AO und beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Die Bekanntgabe wiederum ist in § 122 AO geregelt. Normalerweise gilt ein Bescheid z.B. am dritten Tag nachdem er vom Finanzamt zur Post aufgegeben wurde, als bekannt gegeben. Es gibt aber natürlich wie immer Ausnahmen und Sonderregelungen, die beachtet werden müssen.
Zwar können Sie einen Einspruch grundsätzlich auch selbst einlegen und begründen. Erfahrungsgemäß wird das Finanzamt aber nicht bereit sein, seine im Steuerbescheid getroffene Einschätzung zu ändern, wenn man keine neuen Tatsachen oder rechtliche Argumente vorbringt. Nach meiner Erfahrung sind die Erfolgsaussichten im Einspruchsverfahren daher auf jeden Fall höher, wenn Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Steuerrecht beauftragen. Bei einer Beauftragung prüfe ich die Rechtslage in Ihrem Fall und begründe Ihren Einspruch entsprechend oder rate Ihnen bei aussichtslosen Fällen auch von einem Einspruch ab, damit Ihnen keine unnötigen Kosten entstehen.