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Selbstanzeige

Wenn Sie bei Ihren Steuererklärungen, egal ob Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder andere Steuererklärungen Fehler gemacht und z.B. nicht alle Kapitaleinkünfte  oder andere Einkünfte angegeben haben, könnten Sie eine sogenannte Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) begangen haben. Damit hätten Sie evtl. eine Steuerstraftat begangen, die mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie aber noch die Möglichkeit, eine Selbstanzeige nach § 371 AO abzugeben und auf diese Weise völlige Straffreiheit zu erlangen. Leider sind die Voraussetzungen die eine Selbstanzeige erfüllen muss um wirksam zu sein und vom Finanzamt anerkannt zu werden, in den letzten Jahren unter dem Druck der öffentlichen Meinung stark verschärft worden. Insbesondere kann man jetzt nicht mehr nur für bestimmte Bereiche eine Selbstanzeige abgeben, sondern muss sich vollständig und umfassend erklären. Dabei hat man nur einen Versuch. Geht dieser schief, ist also die Selbstanzeige nicht wirksam, dann tritt auch keine Straffreiheit ein.

Um die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige zu erfüllen, sollten Sie vorher auf jeden Fall einen Fachmann, z.B. einen Fachanwalt für Steuerrecht, einschalten. Gern prüfe ich für Sie, ob in Ihrem konkreten Fall noch eine Selbstanzeige möglich ist und erstelle gegebenenfalls für Sie eine wirksame Selbstanzeige.