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Klagen vor dem Finanzgericht

Oft entspricht ein Steuerbescheid nicht in allen Punkten den Angaben, die man bei Abgabe der Steuererklärung gemacht hat. Sei es, dass z.B. im Einkommensteuerbescheid bestimmte Ausgaben nicht steuermindernd berücksichtigt wurden oder dass bestimmte Einnahmen vom Finanzamt doch als steuerpflichtig behandelt wurden, man ist mit dem Steuerbescheid und natürlich insbesondere der festgesetzten Steuer nicht zufrieden.
Hat man dann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Finanzamt bleibt trotzdem bei seiner Rechtsmeinung, wird es eine sogenannte Einspruchsentscheidung erlassen.
Dann besteht die Möglichkeit, gegen diese Einspruchsentscheidung Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zu erheben. Die Klagefrist richtet sich nach § 47 Finanzgerichtsordnung (FGO) und beträgt normalerweise einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
Zwar kann man die Klage vor dem Finanzgericht grundsätzlich auch selbst erheben und begründen. Erfahrungsgemäß vertritt man sich aber besser doch nicht selbst, denn man kennt die Abläufe vor Gericht nicht und hat auf diesem Gebiet normalerweise keine Erfahrung. Die Erfolgsaussichten im Klageverfahren sind daher meiner Meinung nach wesentlich besser, wenn Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Steuerrecht damit beauftragen. Bei einer Beauftragung prüfe ich die Rechtslage und erhebe die Klage für Sie. Bei aussichtslosen Fällen rate ich auch von einer Klage ab, damit Ihnen keine unnötigen Kosten entstehen. Die Anwaltskosten für das Klageverfahren richten sich übrigens nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und müssen bei einem Erfolg der Klage normalerweise von der Gegenseite, also dem Finanzamt, getragen werden.